Auslagerung von Pensionszusagen

Die Risiken und Probleme einer Pensionszusage:

  • Unkalkulierbare Risiken für das Unternehmen
  • Deutliche Unterbewertung der Pensionsverpflichtung in der Steuerbilanz
  • Verschlechterung der Bonität (Bilanzkennzahlen)
  • I.d.R. erhebliche Deckungslücken in der Ausfinanzierung
  • Hemmschuh bei Unternehmensverkauf und Nachfolgeplanung
  • Erheblicher Verwaltungsaufwand

Pensionszusage - vom Steuersparmodell zum existenzgefährdenden Risiko

Die unmittelbare Pensionszusage ist unabhängig von der Größe des Unternehmens immer noch der am häufigsten genutzte Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Große und mittelständische Unternehmen versorgen ihre Mitarbeiter seit vielen Jahrzehnten über diesen Durchführungsweg. Gerade Geschäftsführer und Vorstände nutzen die Pensionszusage zum Aufbau ihrer Altersversorgung und zur Absicherung ihrer Familien.

Bei der Einrichtung der Pensionszusagen wurde dem eigentlichen Versorgungscharakter nicht selten zu wenig Aufmerksamkeit entgegengebracht. Oft stand die Rückstellungsbildung mit entsprechender Gewinnminderung und Steuerstundung im Vordergrund.

Jahre später stehen die Unternehmen vor schier unüberwindbaren Problemen. Das ursprüngliche „Steuersparmodell“ droht sich in ein existenzgefährdendes Risiko zu verwandeln.


Die Motive für die Auslagerung:

  • Verbesserung der Bilanzkennzahlen (EK-Quote)
  • Erleichterung von Nachfolgeplanung oder eines Unternehmensverkaufs
  • Auslagerung von biometrischen Risiken wie Langlebigkeit
  • Trennung des Pensionsgeschäfts vom operativen Geschäft
  • Verbesserung der Insolvenzsicherung
  • Professionelles Kapitalanlagemanagement
  • Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der Verwaltungskosten
  • Drastische Erhöhung der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz

Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)

Mit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) hat der Gesetzgeber eine Neuregelung der Bewertung von Pensionszusagen in der Handelsbilanz beschlossen. Demnach müssen Pensionsverpflichtungen ab dem Jahr 2010 mit dem nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag in der Handelsbilanz angesetzt werden. Bei der Ermittlung der Pensionsrückstellung muss nun ein realistischer Marktzins (Rechnungszins) verwendet werden. Zudem müssen auch künftige Gehalts- und Rententrends berücksichtigt werden.

Durch das gesunkene Zinsniveau wird sich die Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz in den nächsten Jahren deutlich erhöhen und dadurch zu einer Verschlechterung der Bilanzkennzahlen führen.


Gute Gründe, Pensionsverpflichtungen auszulagern

Vor diesem Hintergrund entscheiden sich jetzt immer mehr Unternehmen dafür, ihre Bilanz von den Pensionsverpflichtungen zu befreien.

Wir empfehlen in jedem Fall zunächst eine umfassende vertragliche und (betriebsrenten-)rechtliche Analyse der aktuellen Pensionsverpflichtung durchzuführen, bevor eine Auslagerung der Pensionszusage erfolgen kann. 
Denn nur über diesen Weg kann geklärt werden, ob die Pensionsverpflichtung mit schuldbefreiender Wirkung (rechtliche und wirtschaftliche Entpflichtung) oder nur über einen Wechsel des Durchführungswegs (rein wirtschaftliche Entpflichtung) übertragen werden kann.


Wir können Ihnen hierzu eine Vielzahl von individuell auf Sie zugeschnittenen Lösungen bieten:

Auslagerung mit dem Kombi-Modell

Bei dem „Kombi-Modell“ handelt es sich um die kombinierte Übertragung von Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds und eine Unterstützungskasse.

Pensionsfonds und Unterstützungskasse bilden durch die unterschiedlichen Rahmenbedingungen, in denen sich diese beiden mittelbaren Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung bewegen, ein ideales Paar um bestehende Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer vollständig aus der Bilanz der GmbH auszulagern.

Dabei werden die bereits erdienten Anwartschaften zum Übertragungszeitpunkt (Past-Service) durch Zahlung eines Einmalbeitrages auf einen Pensionsfonds übertragen und die in der Zukunft noch zu erdienenden Anwartschaften (Future-Service) durch laufende Beiträge in eine rückgedeckte Unterstützungskasse aufgebaut.

Die Auslagerung bestehender Pensionsanwartschaften über das beschriebene Kombi-Modell stellt insbesondere für die GmbH eine attraktive Gestaltungsmöglichkeit dar, die ihre Bilanz in vollem Umfang von der bestehenden Geschäftsführerversorgung befreit und dabei externe Versorgungsträger mit der Durchführung der Pensionszusage beauftragt.

Die logische Verknüpfung der unterschiedlichen Rahmenbedingungen führt zu einem Kombi-Modell, das sich optimal zur Auslagerung von Anwartschaften noch aktiver Leistungsanwärter eignet.
 

Auslagerung auf einen Pensionsfonds

Der Pensionsfonds übernimmt die zugesagten Leistungen aus den bestehenden Pensionszusagen (nur erdiente Anwartschaften) und erhält dafür die notwendigen Finanzierungsmittel durch eine Dotierung seitens des Unternehmens. Durch die Übertragung der Zusagen auf den Pensionsfonds werden die Pensionsrückstellungen in der Bilanz aufgelöst.

Der Pensionsfonds bietet zur Übertragung der Pensionsverpflichtungen drei Pensionsplan-Varianten an:

  • Variante Sicherheit: Versicherungsförmig garantierte Übertragung auf einen Pensionsfonds
  • Variante Ausgewogen: Übertragung mit versicherungsförmiger Kapitalanlage
  • Variante Chance: Nicht versicherungsförmige (kapitalmarktorientierte) Übertragung auf einen Pensionsfonds
     
Übertragung auf eine Unterstützungskasse

Die Versorgung über eine Unterstützungskasse bietet sich nicht nur für die Neueinrichtung bzw. Ergänzung einer betrieblichen Altersversorgung an. Sie kann auch ein geeignetes Instrument für die Auslagerung bestehender Versorgungsverpflichtungen sein. So bietet sich die Übertragung von Pensionszusagen auf eine Unterstützungskasse vor allem bei bereits laufenden Renten oder in Kürze beginnenden Rentenzahlungen an.

Ein wesentlicher Vorteil der Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf die Unterstützungskasse ist die Bereinigung der Unternehmensbilanz und die häufig damit verbundene Verbesserung der Bilanzkennzahlen. Zudem sind die (Einmal-)Beiträge an die Unterstützungskasse in voller Höhe Betriebsausgaben.

Auslagerung im Zuge der Liquidation

Wenn ein Unternehmen die Betriebstätigkeit einstellen und liquidieren möchte, ist hierfür unter anderem Voraussetzung, dass seitens des Unternehmens keine Versorgungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern bestehen. Hierzu hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Übertragung auf eine sogenannte „Liquidations-Direktversicherung“ geschaffen.

Über eine Liquidations-Direktversicherung können unverfallbare Anwartschaften sowie laufende Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskassen-Zusage von einem Lebensversicherer schuldbefreiend übernommen werden.

Zur Schuldübernahme wird von dem liquidierenden Unternehmen eine Versicherung auf das Leben des Versorgungsberechtigten abgeschlossen, aus der dieser und ggf. seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das Unternehmen zahlt bei Abschluss der Liquidations-Direktversicherung einen Einmalbeitrag, der als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann. Dabei ist die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers nicht erforderlich, da die Versorgung deckungsgleich erhalten bleibt und sich durch die Überschussbeteiligungen des Lebensversicherers sogar noch verbessern kann. 

Der Versorgungsberechtigte versteuert die Leistungen aus einer Liquidations-Direktversicherung genauso, wie er zuvor die Altersversorgung des Arbeitgebers versteuert hätte, und zwar nachgelagert als Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.

Nach der Übertragung der Pensionsverpflichtungen fallen auch die Beitragszahlungen des Unternehmens an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) weg.

Der Lebensversicherer übernimmt nach der Übertragung auch sämtliche Abwicklungsarbeiten für den Bestand der Versorgungsberechtigten und insbesondere auch die Verwaltung der Betriebsrentner (Steuern und Krankenkassenbeiträge ermitteln und entsprechend abführen).
 

Übertragung auf eine Rentner-GmbH

Der BFH hat mit zwei Entscheidungen im Jahr 2016 die Grundlage dafür geschaffen, dass Geschäftsführer-Pensionszusagen nun in der Zukunft lohnsteuerfrei auf eine eigene Rentner-GmbH übertragen werden können. 

Die Rentner-GmbH eignet sich als Lösungsweg für Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre GmbH´s im Zuge einer Nachfolgeplanung von der bestehenden Pensionsverpflichtung befreien und dabei weiterhin freie Hand bei der Kapitalanlage haben möchten.

Bei diesem Modell wird die Pensionszusage auf eine andere - meist neu zu gründende Gesellschaft - übertragen. Dabei ist es zwingend notwendig, dass die übertragende GmbH der Rentner-GmbH Vermögenswerte in einer Höhe überträgt, die der Rentner-GmbH zukünftig die nachhaltige Finanzierung der Pension ermöglichen.
 

Kapital statt Rente – Umgestaltung in eine Kapitalzusage

Eines der Kernprobleme herkömmlicher Pensionszusagen besteht darin, dass sie in der Form einer lebenslang zahlbaren Altersrente erteilt wurden. Das damit verbundene Langlebigkeitsrisiko ist im Wesentlichen für die Unkalkulierbarkeit derartiger Versorgungszusagen verantwortlich und hat großen Einfluss auf die explodierende Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz.

Als Lösungsmöglichkeit für die Begrenzung und Reduzierung der Pensionsrückstellungen hat sich die Umgestaltung von einer Rentenzusage in eine Kapitalzusage bewährt. Durch die Umgestaltung wird das sogenannte Langlebigkeitsrisiko eliminiert. Aus einer ungewissen Verpflichtung wird eine gewisse Verbindlichkeit. Künftige Veränderungen des Rechnungszinses haben dann keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Rentenbarwertes (Endwert der anzusammelnden Pensionsrückstellung), da dieser auf die Höhe der Kapitalleistung beschränkt ist, während der Rentenbarwert einer rentenförmigen Verpflichtung nach oben hin offen ist.

Mit der Umgestaltung beseitigen Sie die Ausschüttungssperre und entlasten die Gesellschaft!

Zudem vereinfacht eine Kapitalzusage auch die Nachfolgeplanung oder einen möglichen Verkauf des Unternehmens. Da die einmalige Kapitalzahlung im Gegensatz zur lebenslangen Altersrente einfach zu kalkulieren ist, entstehen keine Unsicherheiten für den Nachfolger bzw. Käufer bei der Bewertung der Pensionsverpflichtung.
 

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