Häufige Fragen und Antworten
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine Kranken-Zusatzversicherung, die der Arbeitgeber bei einer privater Krankenversicherung für seine Belegschaft abschließt.
Der Mitarbeiter kommt so in den Genuss von Leistungen auf Privatpatienten-Niveau, zum Beispiel im Krankenhaus, bei ergänzender Vorsorge, beim Zahnersatz oder bei einer Zahnbehandlung.
Der Leistungsumfang der Krankenzusatzversicherung kann im Bausteinprinzip vom Arbeitgeber individuell je nach Bedarf festgelegt werden. Möglich sind beispielsweise Kostenerstattungen beziehungsweise Teilerstattungen bei zahnärztlichen Behandlungen, Chefarztbehandlungen, Vorsorgeuntersuchungen, finanziellen Beteiligungen bei Brillen und Hörgeräten oder Tagegeldern für Kur- und Krankenhausaufenthalte.
In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur bKV für seine Mitarbeiter. Es ist aber auch möglich, dass Arbeitnehmer die Beiträge teilweise (als sogenannte Mischfinanzierung) oder ganz übernehmen.
Es können alle Beschäftigten in den Genuss von bKV-Leistungen kommen, die als „aktive Arbeitnehmer“ gelten. Mit bestimmten bKV-Produkten ist es auch möglich, privatversicherte Mitarbeiter zu versorgen. Letztendlich kann das Unternehmen die bKV der gesamten Belegschaft zur Verfügung stellen – oder auch nur einzelnen Gruppen, sofern der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist. Im Wesentlichen bedeutet das, dass sachliche Gründe für die Gruppeneinteilung vorliegen müssen.
Ja – das ist ein wichtiger Pluspunkt der bKV. Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder bis 27 Jahre können auch in den Genuss der Leistungen kommen. Die Familienmitglieder profitieren ebenfalls von den vergünstigen Beiträgen, die üblicherweise vom Mitarbeiter selbst getragen werden.
Voraussetzung für eine bKV ist in der Regel eine geringe Mindestanzahl an Arbeitnehmern, die von Beginn an versichert werden. Eine Ausnahme stellen meist Produkte für das Krankentagegeld und die Krankenhausbehandlung dar. Hier kann die Mindestanzahl der zu versichernden Personen höher liegen.
Finanziert der Arbeitgeber die bKV, fällt die Gesundheitsprüfung weg. Zahlen die Mitarbeiter selbst, ist die Gesundheitsprüfung stark vereinfacht oder entfällt in manchen Fällen. Bei einer sogenannten „vereinfachten Gesundheitsprüfung“ ist die Zahl der gestellten Fragen deutlich reduziert. In jedem Fall unterliegen die Informationen der Schweigepflicht; der Arbeitgeber erfährt es also nicht, wenn beispielsweise ein Mitarbeiter aufgrund der Prüfung keine bKV-Leistungen erhält.
Vereinbart der Arbeitgeber eine bKV für den Mitarbeiter, kann dieser sich entscheiden, den eigenen privaten Vertrag zu kündigen oder eine Anwartschaft zu vereinbaren. In den meisten Fällen ist eine doppelte Absicherung nicht zweckmäßig und eine Beratung vor Ort sinnvoll.
Bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge sind verschiedene Varianten möglich:
Bei einer rein arbeitgeberfinanzierten bKV sind die bKV-Beiträge bis zur Freigrenze von monatlich 50 Euro als Sachlohn steuer- und sozialabgabenfrei, sofern die 50 Euro-Grenze nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist.
Wenn die 50 Euro-Grenze bereits ausgeschöpft ist oder der bKV-Beitrag höher ist, kann der Arbeitgeber die bKV-Beiträge pauschal versteuern.
Bei dieser Variante stellen die durch den Arbeitgeber übernommenen bKV-Beiträge für die Mitarbeiter einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar (geldwerter Vorteil).
Die Leistungen aus der bKV sind hingegen unabhängig von der gewählten Variante steuerfrei.
Die Frage nach der für den Arbeitgeber geeigneten Variante sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.